BAG - Urteil vom 07.12.2006
2 AZR 748/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (vom 7. Juni 2001, GVBl. LSA 2001, 190) § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 88 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ArbRB 2007, 230
AuA 2007, 49
BAG-Pressemitteilung Nr. 77/06
NZA 2008, 72
NZA-RR 2007, 460
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 504/04
ArbG Magdeburg, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 40/04

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl - Berücksichtigung besonderer Aufgaben außerhalb der unmittelbaren Arbeitspflicht (Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr)

BAG, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 748/05

DRsp Nr. 2007/295

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl - Berücksichtigung besonderer Aufgaben außerhalb der unmittelbaren Arbeitspflicht (Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr)

Orientierungssätze:1. Bei der Sozialauswahl sind teilzeitbeschäftigte mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu vergleichen, wenn der Arbeitgeber lediglich das Arbeitsvolumen im Betrieb oder in der Verwaltung reduzieren will, ohne dass organisatorische Entscheidungen über die Gestaltung der Arbeitszeiten auf bestimmten Arbeitsplätzen vorliegen. Liegt hingegen ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitszeitgestaltung vor (vgl. auch § 8 Abs. 4 TzBfG), nach dem bestimmte Tätigkeiten bestimmten Arbeitszeiten zugeordnet worden sind, ist diese unternehmerische Organisationsentscheidung grundsätzlich mit der Folge hinzunehmen, dass Arbeitnehmer, die auf Grund solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch eine Änderungskündigung angepasst werden können, nicht miteinander vergleichbar sind.