LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.03.2014
3 Sa 128/13
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/12

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl - Vorrang einer Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 128/13

DRsp Nr. 2014/8907

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl - Vorrang einer Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung

Ist die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin zu geänderten Bedingungen möglich, so hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuvor eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betroffene Arbeitnehmerin zuvor ein Angebot zur Vertragsänderung abgelehnt hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.02.2013 - 1 Ca 361/12 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.02.2013 - 1 Ca 361/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung sowie um Zahlungsansprüche aus von der Klägerin behaupteten Mehrarbeitsstunden.