1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.02.2013 -
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.02.2013 - 1 Ca 361/12 - wird zurückgewiesen.
3. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung sowie um Zahlungsansprüche aus von der Klägerin behaupteten Mehrarbeitsstunden.
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