LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.04.2014
5 Sa 207/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 491/12

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten - Anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 207/13

DRsp Nr. 2014/8915

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten - Anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen

An sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BAG - 2 AZR 480/04 - vom 02.06.2005).

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 10.09.2013 - 1 Ca 491/12 - folgender Sachverhalt zu Grunde: