BAG - Urteil vom 15.12.1994
2 AZR 320/94
Normen:
BGB § 315 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2b, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 1 KSchG 1969
BAGE 79, 66
BB 1995, 52
BB 1995, 930
DB 1995, 51
DRsp VI(614)141a-b
EzA § 1 KSchG Nr. 76
JuS 1995, 943
MDR 1995, 827
NJW 1996, 339
NZA 1995, 413
SAE 1996, 264
AuA 1996, 35
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 01.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 609/93
ArbG Kaiserslautern, vom 02.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 932/92

Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

BAG, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 320/94

DRsp Nr. 1995/4452

Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

»1. Fallen in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens Arbeitsplätze weg, und ist die Weiterbeschäftigung nur eines Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz in einem dieser Betriebe möglich, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung des freien Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zumindest nach § 315 BGB mitzuberücksichtigen. 2. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber bei einer derartigen Konkurrenz der Weiterbeschäftigungsansprüche von Arbeitnehmern verschiedener Betriebe eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG eine Sozialauswahl entsprechend § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen hat.«

Normenkette:

BGB § 315 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2b, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die 1952 geborene Klägerin war seit dem 17. August 1970 als Sachbearbeiterin bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Dienststelle "Brigade", P, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Klägerin erhielt eine Vergütung nach der VergGr. C 7.