BAG - Urteil vom 05.12.2002
2 AZR 697/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 276
BAGE 104, 138
BAGReport 2003, 270
BB 2003, 1624
BB 2004, 1229
DB 2003, 1909
MDR 2003, 1058
ZIP 2003, 1766
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 916/01
ArbG Hamm, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2118/00

Betriebsbedingte Kündigung; Soziale Auswahl

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 697/01

DRsp Nr. 2003/9021

Betriebsbedingte Kündigung; Soziale Auswahl

»1. Betriebliche Ablaufstörungen im Zusammenhang mit einer Massenkündigung können als berechtigte betriebliche Bedürfnisse iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. 2. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, daß die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, wenn der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70 % der Arbeitnehmer) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbliebenen Teil der Restbelegschaft beschränkt.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Diese Vorschrift erlaubt die Berücksichtigung von besonderen Betriebsablaufstörungen, die mit einer Massenkündigung einhergehen können. Sie können berechtigte betriebliche Bedürfnisse im Sinne von § Abs. Satz 2 sein. Die mit einer Massenkündigung verbundenen Schwierigkeiten erlauben es dem Arbeitgeber aber nicht, völlig von einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten abzusehen.