BAG - Urteil vom 15.03.2012
8 AZR 858/09
Normen:
BGB § 613a; Sächsisches Personalübergangsgesetz (SächsPÜG) § 2; KSchG § 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2240
DB 2012, 2108
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 1456
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 322/09
ArbG Dresden, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2165/08

Betriebsbedingte Kündigung; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Übertragung staatlicher Aufgaben auf kommunale Körperschaften; Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 858/09

DRsp Nr. 2012/15479

Betriebsbedingte Kündigung; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Übertragung staatlicher Aufgaben auf kommunale Körperschaften; Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, dessen Aufgabengebiet nach dem Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz auf eine kommunale Körperschaft übergegangen ist, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sächsischen Personalübergangsgesetzes auf diese Körperschaft widersprochen, so darf ihm der Freistaat Sachsen für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem beabsichtigten Übergang nicht betriebsbedingt kündigen. 2. Ob das Sächsische Personalübergangsgesetz ganz oder teilweise gegen das GG verstößt, bleibt unentschieden.

1. a) § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsPÜG die Zusicherung, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund der gesetzlich angeordneten Aufgabenübertragungen von Staatsaufgaben auf kommunale Körperschaften ebenso wenig zu einer Kündigung führen darf wie der Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines rechtsgeschäftlich vereinbarten Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.