LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2005
4 Sa 983/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 873/04

Betriebsbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigung - kein freier Arbeitsplatz bei gesetzlichen Vorgaben zur Wiederbesetzung eines Altersteilzeitarbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 983/04

DRsp Nr. 2005/12512

Betriebsbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigung - kein freier Arbeitsplatz bei gesetzlichen Vorgaben zur Wiederbesetzung eines Altersteilzeitarbeitsplatzes

Setzt die Altersteilzeitregelung nach den gesetzlichen Bestimmungen voraus, dass eine zuschussfähige Wiederbesetzung mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einem Auszubildenden erfolgt, und löst die Besetzung des Arbeitsplatzes durch den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmers eine Bezuschussung nicht aus, ist die Übertragung des Arbeitsplatzes an den gekündigten Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nicht zumutbar und würde unzulässig in das mit dem Altersteilzeitvertrag realisierte freie unternehmerische Organisationskonzept eingreifen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung.

Seit 01.03.1989 ist der Kläger bei der Beklagten als Leiter der Betriebsstätte A-Stadt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.120 EUR tätig gewesen. Als Einsatzort ist im Anstellungsvertrag A-Stadt vereinbart. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ist der Kläger im Bedarfsfalle verpflichtet, vorübergehend andere auch auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten.