Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung.
Seit 01.03.1989 ist der Kläger bei der Beklagten als Leiter der Betriebsstätte A-Stadt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.120 EUR tätig gewesen. Als Einsatzort ist im Anstellungsvertrag A-Stadt vereinbart. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ist der Kläger im Bedarfsfalle verpflichtet, vorübergehend andere auch auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten.
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