BAG - Urteil vom 18.10.2000
2 AZR 465/99
Normen:
KSchG §§ 1, 9 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157, 615 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 574
BAGE 96, 95
BB 2001, 580
DB 2001, 652
MDR 2001, 574
NZA 2001, 437
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5488/96
LAG Köln, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 146/99

Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers; Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsleiters

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 465/99

DRsp Nr. 2001/4820

Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers; Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsleiters

»Der Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsleiters gegen Abfindung bedarf der Begründung, wenn dieser nicht zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder wenn die Ausübung einer solchen Befugnis keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht und somit seine Stellung nicht prägt.«

Normenkette:

KSchG §§ 1, 9 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 2 ; BGB §§ 133, 157, 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers und über Ansprüche aus Annahmeverzug.

Der am 15. August 1941 geborene, gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist Diplomkaufmann. Die Beklagte beschäftigt ihn in ihrem Versicherungsunternehmen seit dem 1. August 1971. Der Kläger war zunächst als Vorstandsassistent tätig und übernahm dann verschiedene Aufgaben im Innendienst sowie gelegentlich im Außendienst. 1982 übertrug die Beklagte ihm die Position des Organisationsleiters für den Bezirk Hamburg. Aus diesem Anlaß schlossen die Parteien am 16. Juni 1982 einen Vertrag, der ua. folgende Regelungen enthält:

"§ 1