BAG - Urteil vom 16.02.2012
8 AZR 693/10
Normen:
KSchG § 1; BGB § 613a; ZPO § 138; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 234
BB 2012, 1664
DB 2012, 1817
EzA-SD 2012, 9
NZA 2012, 999
NZA-RR 2012, 465
ZInsO 2013, 306
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 343/10
ArbG Wesel, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2556/09

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 693/10

DRsp Nr. 2012/10402

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben können. 2. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. 3. Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. 4. Die Fortführung des Betriebes durch einen Betriebserwerber begründet eine gegen die Stilllegungsabsicht sprechende Vermutung, die der Arbeitgeber dadurch widerlegen kann, dass er substanziiert darlegt, die Veräußerung zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung war weder voraussehbar noch geplant. Dabei ist es ohne Belang, ob die Betriebsfortführung vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2010 - 9 Sa 343/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; BGB § 613a; ZPO § 138; ZPO § 286;

Tatbestand: