BAG - Urteil vom 27.11.1991
2 AZR 255/91
Normen:
KSchG (1969) § 1 Konzern;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969
BB 1992, 1062
BB 1992, 864
BB 1992, 864, 1062
DB 1992, 1247
EWiR § 1 KSchG 1/92, 499
EzA § 1 KSchG Nr. 72
NZA 1992, 644
SAE 1993, 224
ZIP 1992, 573
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 122/89
LAG Frankfurt/Main, vom 11.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 326/90

Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

BAG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 255/91

DRsp Nr. 1996/6073

Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

»1. Der Bestandsschutz nach dem KSchG ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung BAGE 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; Urteil vom 22.5.1986 - 2 AZR 612/85 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern). 2. Ein kündigungsrechtlich relevanter Konzernbezug ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer in einem Konzernunternehmen, ohne versetzt oder abgeordnet zu werden, bestimmten fachlichen Weisungen durch ein anderes Konzernunternehmen unterstellt werden und dadurch noch kein Vertrauenstatbestand begründet wird, der einem vereinbarten oder in der Vertragsabwicklung konkludent durchgeführten Versetzungsvorbehalt gleichgestellt werden kann.«

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 Konzern;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.

Der zur Zeit der Kündigung 43 Jahre alte Kläger war seit September 1985 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (erstinstanzlich Beklagte zu 1) angestellt. Er war eingesetzt im sog. Rentenhandel, d.h. im Verkauf bzw. Ankauf festverzinslicher Wertpapiere.

Bei der Beklagten handelt es sich um das deutsche Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Brokerfirma S in New York. Diese unterhält in London eine Niederlassung, die erstinstanzliche Beklagte zu 2).