BAG - Urteil vom 22.05.2003
2 AZR 485/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 47
BB 2003, 1905
NZA 2004, 343
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 651/01
ArbG Leipzig, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2106/01

Betriebsbedingte Kündigung; Wiederholungskündigung

BAG, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 485/02

DRsp Nr. 2003/10156

Betriebsbedingte Kündigung; Wiederholungskündigung

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, daß das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozeß materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, daß sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Der zweiten rechtzeitig erhobenen Klage ist ohne weiteres stattzugeben. 2. Der Arbeitgeber kann allenfalls noch kündigen, wenn er andere Kündigungsgründe geltend macht (und dabei vielleicht den verbrauchten Kündigungsgrund unterstützend heranzieht), wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt, wenn er nunmehr nicht fristlos, sondern fristgerecht kündigen will oder wenn die Kündigungserklärung aus nicht materiell-rechtlichen Gründen (Formmangel, fehlerhafte Betriebsratsanhörung etc.) unwirksam war.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist seit April 1978 an der Universität Leipzig zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 7.433,32 DM tätig.