LAG Hamburg - Urteil vom 19.06.2003
7 Sa 45/02
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 ; UmwG § 322 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 470/00

Betriebsbegriff im Kündigungsschutzrecht bei ausländischer Organisationsstruktur

LAG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 45/02

DRsp Nr. 2004/4496

Betriebsbegriff im Kündigungsschutzrecht bei ausländischer Organisationsstruktur

1. Maßgebend für die Auslösung des Kündigungsschutzes ist die Anzahl der Arbeitnehmer eines in Deutschland gelegenen Betriebes; § 23 KSchG stellt seinem Wortlaut nach auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen ab, zu dem unter Umständen mehrere Betriebe gehören können.2.Die bloße Unterhaltung einer "Briefkastenadresse" ohne eigenes Büro reicht für eine betriebliche Organisationsstruktur im Inland nicht aus.

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 ; UmwG § 322 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 18. Oktober 2000 zum 30. April 2001 und mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 2001 zum 30. September 2001 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist aufgrund des undatierten schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 f. d.A.) seit dem 1. Juni 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ( im folgenden: Beklagte ) als Business Development Executive ( BDE) beschäftigt. Gesellschafterin der Beklagten ist ein englisches Unternehmen, das sich weltweit in der Branche der Unternehmensberatung betätigt .