BAG - Urteil vom 13.06.1985
2 AZR 452/84
Normen:
BetrVG § 1 § 18 ; KSchG § 1 § 23 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969
DB 1986, 1287
DRsp VI(614)108a-b
EWiR 1986, 611
EzA § 1 KSchG Nr. 41
NZA 1986, 600
ZIP 1986, 730

Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

BAG, Urteil vom 13.06.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 452/84

DRsp Nr. 1992/6442

Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

»Werden von mehreren - in einem Gebäude untergebrachten - Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, so liegt in der Regel auch ein gemeinsamer Betrieb i.S. von § 1 KSchG vor. Soweit es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung auf Versetzungsmöglichkeiten innerhalb des Betriebes oder auf die soziale Auswahl ankommt, sind in einem solchen Falle die Verhältnisse aller Gesellschaften zu berücksichtigen (im Anschluß an BAGE 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969).«

Normenkette:

BetrVG § 1 § 18 ; KSchG § 1 § 23 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 554 ;

»... Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vier Gesellschaften der »P-Gruppe« selbständige Unternehmen darstellen und auch mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb im Sinne des KSchG bilden können. Die vier Gesellschaften bestehen aus einer Kommanditgesellschaft und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese bilden im betriebsverfassungsrechtlichen wie im kündigungsschutzrechtlichen Sinne jeweils ein Unternehmen. ...