»... Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vier Gesellschaften der »P-Gruppe« selbständige Unternehmen darstellen und auch mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb im Sinne des KSchG bilden können. Die vier Gesellschaften bestehen aus einer Kommanditgesellschaft und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Diese bilden im betriebsverfassungsrechtlichen wie im kündigungsschutzrechtlichen Sinne jeweils ein Unternehmen. ...
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