LAG Hamburg - Urteil vom 06.02.2013
5 SaGa 1/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ga 10/12

Betriebsblockade bei rechtmäßigem Streik; Eilantrag der Arbeitgeberin gegen unverhältnismäßige Zugangsbehinderung

LAG Hamburg, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 5 SaGa 1/12

DRsp Nr. 2013/4377

Betriebsblockade bei rechtmäßigem Streik; Eilantrag der Arbeitgeberin gegen unverhältnismäßige Zugangsbehinderung

Auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks sind Betriebsblockaden als Eigentumsverletzung und Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Streikrechts, und zwar auch bei Zulassung effektiver Kampfmittel, in der Regel rechtswidrig. Es kann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtlich zulässig sein, den Zugang zu einem bestreikten Betrieb für Arbeitswillige und Dritte für einen angemessenen Zeitraum - hier: maximal 15 Minuten - etwa durch Bildung von Menschenketten zu behindern.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2012 - 26 Ga 10/12 - mit dem zugrunde liegenden Beschluss vom 6. November 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung werden die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,-- verpflichtet,