BAG - Beschluß vom 17.10.1989
1 ABR 100/88
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 99, 102 ; BGB § 339, § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 169
AiB 1990, 258
AiB 1990, 258
AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
BB 1990, 705
BetrR 1990, 72
DB 1990, 483
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 8
NZA 1990, 193
SAE 1991, 21
VersR 1990, 507
ZTR 1990, 171
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 18.10.1988vom 06.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 168/87 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/87

Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 100/88

DRsp Nr. 2001/5182

Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Auf Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber mit individualrechtlichen Mitteln, einer Abmahnung, einer Versetzung, einer Kündigung oder einer vereinbarten Vertragsstrafe reagieren. Hinsichtlich solcher Maßnahmen ist der Betriebsrat nur nach § 99 bzw § 102 BetrVG zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, ob die gerügten Verstöße solche gegen die kollektive betriebliche Ordnung oder solche gegen Anordnungen hinsichtlich des Arbeitsverhaltens sind. 2. Sanktionen für Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, die über die individualrechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers hinausgehen, sind nur als Betriebsbußen möglich. 3. Betriebsbußen können nur aufgrund einer zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Betriebsbußenordnung und nur für Verstöße gegen die Regeln über das Ordnungsverhalten verhängt werden.