BSG - Urteil vom 03.12.2002
B 2 U 18/02 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 608
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 429/99 - 17.01.2002,
SG Hildesheim, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 25/98

Betriebsdienliche Verrichtungen am dritten Ort

BSG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen B 2 U 18/02 R

DRsp Nr. 2003/3817

Betriebsdienliche Verrichtungen am "dritten Ort"

Verrichtungen am "dritten Ort" sind nicht als betriebsdienlich anzusehen, wenn sie lediglich der geistigen Anregung, Entspannung oder Aufrechterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen dienen sollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall); umstritten ist insbesondere, ob der Kläger dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der im März 1976 geborene Kläger, der aus H. (Südniedersachsen) stammt, absolvierte seit dem 1. Oktober 1996 eine Ausbildung zum Krankenpfleger im Krankenhaus R. in Niederbayern. Die Krankenpflegeschule befand sich in E. , wo dem Kläger im Schülerwohnheim ein Zimmer zur Verfügung stand. Die praktische Ausbildung sollte in den Krankenhäusern E. , P. und S. stattfinden. In der Zeit vom 2. bis 6. Januar 1997 war er im von E. 14 km entfernten Krankenhaus P. für den Spätdienst und in der Zeit vom 7. bis 9. Januar 1997 für den Frühdienst eingeteilt. In der Wohnung der Eltern in H. verfügte der Kläger weiterhin über ein eigenes Zimmer; er fuhr etwa alle vier Wochen einmal dorthin.