LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2005
4 Sa 239/05
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1660/04

Betriebsgröße zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Zusammenarbeit von Vereinen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 239/05

DRsp Nr. 2006/1829

Betriebsgröße zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Zusammenarbeit von Vereinen

1. Bei der Berechnung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind die von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen.2. Weisen die Vereinssatzungen dem beklagten Arbeitgeber keine Personalkompetenz zu, ist nicht festzustellen, dass die Vereinbarung einer vereinsübergreifenden Zusammenarbeit auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet ist, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: