SG Berlin, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1643/17
BetriebsprüfungEinstweiliger RechtsschutzAussetzung einer sofortigen VollziehungFälle offensichtlicher RechtswidrigkeitAussichtsloser Rechtsbehelf
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 421/17 B ER
DRsp Nr. 2017/16364
BetriebsprüfungEinstweiliger RechtsschutzAussetzung einer sofortigen VollziehungFälle offensichtlicher RechtswidrigkeitAussichtsloser Rechtsbehelf
1. Der Gesetzgeber gibt in § 86b Abs. 1SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist; hat der Gesetzgeber aber - wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGG voraussetzt - an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist.2. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGG eine Ausnahme.3. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist.4. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.5. Hier gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen.
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