LAG Köln - Urteil vom 31.01.1994
3 Sa 1136/93
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 157
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1978/92

Betriebsrat: Anhörung - Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 1136/93

DRsp Nr. 2001/14617

Betriebsrat: Anhörung - Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber sich substantiiert und vollständig zur Anhörung des Betriebsrats geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit einem bloßen "Bestreiten mit Nichtwissen" begnügen. Vielmehr muss er sich gezielt dazu äußern, was am Vorbringen des Arbeitgebers unzutreffend sein soll. Denn § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei dem Betriebsrat in Betracht.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 24.01.1968 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt; ihre monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf etwa 2.000 DM.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.07.1992 zum 31.03.1993 gekündigt, nachdem die Klägerin krankheitsbedingt seit dem 19.01.1989 ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben war und den Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hatte. Die Klägerin hat behauptet, leichte Arbeiten noch ausführen zu können, und gerügt, dass die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe.

Sie hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 21.07.1992 aufgelöst wurde,

2.