Die Klägerin ist seit dem 24.01.1968 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt; ihre monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf etwa 2.000 DM.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.07.1992 zum 31.03.1993 gekündigt, nachdem die Klägerin krankheitsbedingt seit dem 19.01.1989 ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben war und den Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hatte. Die Klägerin hat behauptet, leichte Arbeiten noch ausführen zu können, und gerügt, dass die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe.
Sie hat beantragt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 21.07.1992 aufgelöst wurde,
2.
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