LAG München - Urteil vom 02.10.1996
5 Sa 502/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 133 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 6488/95

Betriebsrat: Anhörung - Kündigung durch Arbeitgeber nach Abgabe der abschließenden Stellungnahme

LAG München, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 502/96

DRsp Nr. 2002/15058

Betriebsrat: Anhörung - Kündigung durch Arbeitgeber nach Abgabe der abschließenden Stellungnahme

1. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung vor Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aussprechen, wenn der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Ob eine derartige Stellungnahme vorliegt, muss ggf. im Wege der Auslegung des § 133 BGB festgestellt werden. Die Stellungnahme ist so auszulegen, wie sie vom Arbeitgeber als Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufgefasst werden musste, wobei vor allem der Übung des Betriebsrats maßgebliche Bedeutung beizumessen ist.