LAG Hamm - Urteil vom 14.03.1995
13 (6) Sa 525/94
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Minden - Urteil vom 04.02.1994 - 2 Ca 670/93 -,
2 AZN 695/95 - Beschwerde zurückgewiesen, 15.11.1995,

Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung - Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers; verspätetes Vorbringen - Zurückweisung

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 13 (6) Sa 525/94

DRsp Nr. 2001/4064

Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung - Kündigung wegen Beleidigung des Geschäftsführers; verspätetes Vorbringen - Zurückweisung

1. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die im Vergleich zur gesetzlichen Regelung einzelvertraglich verlängerte Kündigungsfrist mitteilt. 2. Das Arbeitsgericht darf Vorbringen des Beklagten zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nur dann als verspätet zurückweisen, wenn es die klärungsbedürftigen Punkte bei Fristsetzung - hier die Kenntnis des Betriebsrats hinsichtlich der Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers - genau angegeben hat.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger ist am 19.08.1946 geboren. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Kläger wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.05.1992 zum 01.06.1992 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten eingestellt (Blatt 7 - 12 d.A.). Nach diesem Arbeitsvertrag war der Kläger direkt der Unternehmensleitung unterstellt und Mitglied der Geschäftsleitung.