Die Parteien streiten um eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger ist am 19.08.1946 geboren. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Kläger wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.05.1992 zum 01.06.1992 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten eingestellt (Blatt 7 - 12 d.A.). Nach diesem Arbeitsvertrag war der Kläger direkt der Unternehmensleitung unterstellt und Mitglied der Geschäftsleitung.
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