LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.1990
10 TaBV 4/90
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg - 2 BV 3/90 - 1990-03-15,

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten - Pauschale und Haushaltsersparnis

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/90

DRsp Nr. 2002/7861

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten - Pauschale und Haushaltsersparnis

1. Der Arbeitgeber hat trotz betrieblicher Reisekostenregelung pauschale Schulungskosten zu erstatten (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81 - BB 1984, 2192). 2. Der Abzug für sogenannte Haushaltsersparnis ist dann unzulässig, wenn die Pauschale für Verpflegung nicht oberhalb der steuerfreien Pauschbeträge liegt. 3. Der Abzug ist weiter nicht zulässig, wenn in der Pauschale auch Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten enthalten sind. Es fehlt insoweit der Nachweis für die tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Freiburg - 2 BV 3/90 - 1990-03-15,