BAG - Beschluß vom 09.07.1991
1 ABR 39/90
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 337
AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972
AuR 1992, 61
BAGE 67, 290
BB 1991, 1338
CR 1992, 170
DB 1991, 654
DB 1991, 1334
EWiR 1991, 759
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 99
EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 30
EzAÜG BetrVG Nr. 59
EzAÜG Nr. 383, 1
NZA 1991, 686
SAE 1992, 226
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 21.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 129/87
LAG Bremen, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 22/89

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Einstellung - Begriff der Einstellung

BAG, Beschluß vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 39/90

DRsp Nr. 2002/17265

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Einstellung - Begriff der Einstellung

»Personen, die als Dienst- oder Werknehmer oder deren Erfüllungsgehilfen die in einem Dienst- oder Werkvertrag vereinbarte Leistung erbringen, sind nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers und dessen Organisation im Sinne von § 99 BetrVG eingegliedert, weil sie im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und weil die von ihnen zu erbringende Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozeß eingeplant ist. Hinzukommen muß, daß diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat. Darauf, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A.