LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.1993
19 TaBV 58/93
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 314
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 46
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 34/92

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung beim Einsatz von freien Finanzberatern bei Banken

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 19 TaBV 58/93

DRsp Nr. 2002/8794

Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung beim Einsatz von freien Finanzberatern bei Banken

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dient der Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Belegschaft. Diese Interessen werden berührt, wenn Personen ungeachtet des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in die betriebliche Organisation eingegliedert werden und unmittelbar mit den bereits beschäftigten Arbeitnehmern zusammenarbeiten. 2. Maßgebend für eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die für die Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes unabdingbar ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muß. Unerheblich ist, ob und ggf. von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit erteilt werden.