LAG Hamm - Urteil vom 15.07.1993
17 Sa 428/93
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 45
ZTR 1994, 85

Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber im Anhörungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 17 Sa 428/93

DRsp Nr. 2001/14513

Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber im Anhörungsverfahren

Ist dem Betriebsrat bekannt, dass der Arbeitgeber auf alle Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter die einschlägigen tariflichen Regelungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen uneingeschränkt zur Anwendung bringt, ist der Arbeitgeber in bezug auf eine ordnungsgemässe Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nicht gehalten, dem Betriebsrat die einschlägigen tariflichen Kündigungsfristen für die von ihm alsbald beabsichtigte ordentliche Beendigungskündigung eines konkreten Arbeitsverhältnisses gesondert mitzuteilen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich in der Hauptsache darüber, ob die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte aus materiell-rechtlichen Gründen im Verhalten des Klägers nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und ob sie betriebsverfassungsrechtlich nach § 102 BetrVG wirksam ist. Sollte dieses der Fall sein, ist zwischen den Parteien weiter streitig, zu wann die ordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Die Entscheidung dieser Frage ist davon abhängig, ob die für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden tariflichen Kündigungsfristen für Arbeiter wirksam sind.