Die Parteien streiten sich in der Hauptsache darüber, ob die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte aus materiell-rechtlichen Gründen im Verhalten des Klägers nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und ob sie betriebsverfassungsrechtlich nach § 102 BetrVG wirksam ist. Sollte dieses der Fall sein, ist zwischen den Parteien weiter streitig, zu wann die ordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Die Entscheidung dieser Frage ist davon abhängig, ob die für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden tariflichen Kündigungsfristen für Arbeiter wirksam sind.
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