LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.1993
1 TaBV 3/93
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 111 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 202
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 52/92

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlagen der Personalplanung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 1 TaBV 3/93

DRsp Nr. 2001/14706

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlagen der Personalplanung

1. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle Unterlagen zugänglich machen, die er zur Grundlage seiner Personalplanung machen will. Der Betriebsrat soll sich anhand dieser Unterlagen vergewissern können, ob die vom Arbeitgeber zur Personalplanung gemachten Angaben auch tatsächlich zutreffen. 2. Alle tatsächlichen Angaben des Arbeitgebers zur Personalplanung müssen daher belegt werden, soweit solche Belege vorhanden sind. Dazu gehören auch sogenannte Arbeitsblätter (Maßnahmeplan), die eine Unternehmensberatungsfirma für den Arbeitgeber als Ergebnis innerbetrieblicher Planungsüberlegungen erstellt hat.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 111 ;
Vorinstanz: ArbG Lübeck, vom 22.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 52/92
Fundstellen
AuR 1994, 202