LAG Köln - Beschluss vom 19.12.1990
7 TaBV 52/90
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ARST 1991, 62
AuR 1991, 382
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/90

Betriebsrat: Antrag auf Auflösung - rechtliches Interesse

LAG Köln, Beschluss vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 7 TaBV 52/90

DRsp Nr. 2001/14635

Betriebsrat: Antrag auf Auflösung - rechtliches Interesse

Bei einem Antrag auf Auflösung des Betriebsrates entfällt das berechtigte Interesse, wenn sich die Besetzung des Betriebsrates aus anderen Gründen komplett ändert.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Wegen der Beschwerdebefugnis der Antragsteller 1) bis 15) wird auf die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 4.9.1986 - 5 ABR 48/85 - und vom 15.2.1989 - 7 ABR 9/88 - verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind unbegründet. Ein Betriebsrat darf nur aufgelöst werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten gröblich verletzt hat, § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

1.