LAG Köln - Beschluss vom 14.07.1995
4 TaBV 40/95
Normen:
BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 49
ARST 1996, 68
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 47
NZA-RR 1996, 94
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 47/94

Betriebsrat: Beauftragung eines Rechtsanwalts - Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 40/95

DRsp Nr. 2001/4254

Betriebsrat: Beauftragung eines Rechtsanwalts - Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten

1. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat ist stets dann i.S. des § 40 BetrVG erforderlich, wenn der Arbeitgeber ein gerichtliches Verfahren gegen den Betriebsrat einleitet und selbst anwaltliche Hilfe dazu in Anspruch nimmt. 2. Von dem von der Rechtsprechung geforderten Erfordernis vorheriger Beschlußfassung des Betriebsrats über die Bestellung eines Anwaltes ist in Fällen der Unmöglichkeit und der Unverhältnismäßigkeit eines vorherigen Zusammentretens des gesamten Betriebsrates eine Ausnahme zu machen.