LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.1990
16 Sa 765/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3372/89

Betriebsrat: Begriff der Aufgaben i.S. von § 37 BetrVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.1990 - Aktenzeichen 16 Sa 765/90

DRsp Nr. 2002/8941

Betriebsrat: Begriff der "Aufgaben" i.S. von § 37 BetrVG

1. Führt ein Betriebsratsmitglied einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Vergütungsansprüche für Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit, handelt es sich hierbei nicht um die Durchführung von Betriebsratsaufgaben im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. 2. Für den insoweit durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins in eigener Sache eintretenden Lohnverlust des Betriebsratsmitglieds gilt nicht das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts aus § 37 Abs. 2 BetrVG. 3. Ansprüche des Betriebsratsmitglieds aus etwaiger positiver Vertragsverletzung des Arbeitgebers bleiben hiervon unberührt.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 22.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3372/89
Fundstellen
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 34