A.
Der Arbeitgeber betreibt u. a. in S eine Sprachschule mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber bereits vor der Aufnahme von Bewerbern in das sog. "Methode-Auswahlverfahren" die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen hat.
Der Sprachschulunterricht des Arbeitgebers erfolgt nach der sog. B -Methode: Der Unterricht wird ausschließlich unter Verwendung der zu erlernenden Fremdsprache durch Lehrkräfte erteilt, deren Muttersprache die jeweils zu erlernende Fremdsprache ist. Die Lehrkräfte sollen zur sicheren Anwendung dieser Methode in der Lage sein. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhalten sie ein spezielles Intensivtraining. Ihnen stehen "Methode-Trainer" zur Seite, die auch regelmäßig die Anwendung der B-Methode überprüfen.
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