BAG - Beschluss vom 03.10.1989
1 ABR 68/88
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 260
AP Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972
ARST 1990, 41
BB 1990, 851
DB 1990, 1140
EBE/BAG 1990, 22
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 79
EzB BetrVG § 99 Nr. 11
NZA 1990, 366
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 21.06.1988vom 28.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 3/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/87

Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 68/88

DRsp Nr. 2001/5170

Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

Eine zustimmungsbedürftige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG liegt auch dann vor, wenn Personen im Betrieb für eine in Aussicht genommene Beschäftigung eine Ausbildung erhalten, ohne die eine solche Beschäftigung nicht möglich wäre. Auch dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis sie während der Ausbildung zum Betriebsinhaber stehen (Fortführung von BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betreibt u. a. in S eine Sprachschule mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber bereits vor der Aufnahme von Bewerbern in das sog. "Methode-Auswahlverfahren" die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen hat.

Der Sprachschulunterricht des Arbeitgebers erfolgt nach der sog. B -Methode: Der Unterricht wird ausschließlich unter Verwendung der zu erlernenden Fremdsprache durch Lehrkräfte erteilt, deren Muttersprache die jeweils zu erlernende Fremdsprache ist. Die Lehrkräfte sollen zur sicheren Anwendung dieser Methode in der Lage sein. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhalten sie ein spezielles Intensivtraining. Ihnen stehen "Methode-Trainer" zur Seite, die auch regelmäßig die Anwendung der B-Methode überprüfen.