BAG vom 15.04.1986
1 ABR 44/84
Normen:
BetrVerfG § 99;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 51, 337
BB 1986, 1986
DB 1986, 2497
DRsp VI(642)243a-b
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 50
NZA 1986, 689
SAE 1987, 298

BAG - 15.04.1986 (1 ABR 44/84) - DRsp Nr. 1992/6338

BAG, vom 15.04.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 44/84

DRsp Nr. 1992/6338

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingliederung von Personen in den Betrieb, die weisungsgebunden tätig sein sollen, ungeachtet der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses, (b) Mitbestimmungsmöglichkeit also auch beim beabsichtigten Einsatz selbständiger Unternehmer.

Normenkette:

BetrVerfG § 99;

Unter den Beteiligten besteht Streit, ob der Betriebsrat bei der Beschäftigung selbständiger Taxiunternehmer in der Zentrale des BZA (Fahrtwunschannahme und Steuerzentrale für Behindertentransport) mitzubestimmen hat. Der BZA will auch künftig solche Taxiunternehmer bei Bedarf beschäftigen.

»... Das LAG hat das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht verneint, weil die Taxiunternehmer zum BZA in keinem Arbeitsverhältnis stünden, sondern selbständige Unternehmer auch dann bleiben, wenn sie beim BZA »Aushilfe leisten«. Dem vermag der Senat nur insoweit zu folgen, als die Taxiunternehmer keine ArbNehmer sind.

Der Umstand, daß die Taxiunternehmer keine ArbNehmer sind, schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG [BetrVerfG] bei ihrem Einsatz im Betrieb nicht aus. ...