Unter den Beteiligten besteht Streit, ob der Betriebsrat bei der Beschäftigung selbständiger Taxiunternehmer in der Zentrale des BZA (Fahrtwunschannahme und Steuerzentrale für Behindertentransport) mitzubestimmen hat. Der BZA will auch künftig solche Taxiunternehmer bei Bedarf beschäftigen.
»... Das LAG hat das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht verneint, weil die Taxiunternehmer zum BZA in keinem Arbeitsverhältnis stünden, sondern selbständige Unternehmer auch dann bleiben, wenn sie beim BZA »Aushilfe leisten«. Dem vermag der Senat nur insoweit zu folgen, als die Taxiunternehmer keine ArbNehmer sind.
Der Umstand, daß die Taxiunternehmer keine ArbNehmer sind, schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG [BetrVerfG] bei ihrem Einsatz im Betrieb nicht aus. ...
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