BAG - Urteil vom 05.03.1997
7 AZR 193/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 117/75 des Rates vom 10.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bochum, vom 03.01.1996vom 10.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 712/95 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1940/94

Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 193/96

DRsp Nr. 2001/5745

Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei Teilzeitbeschäftigung

Der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 117/75 des Rates vom 10.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus Anlaß einer Betriebsratsschulung.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt 18,30 DM brutto. Er gehört dem aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an.

Der Kläger nahm vom 10. bis 22. April 1994 nach einem entsprechenden Betriebsratsbeschluß an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teil. Die Schulungszeit betrug insgesamt 94 Stunden. Für die Zeit der Schulungsteilnahme leistete die Beklagte die vereinbarte Arbeitsvergütung, wobei sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 16 Wochenstunden zugrunde legte.