Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus Anlaß einer Betriebsratsschulung.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt 18,30 DM brutto. Er gehört dem aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an.
Der Kläger nahm vom 10. bis 22. April 1994 nach einem entsprechenden Betriebsratsbeschluß an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teil. Die Schulungszeit betrug insgesamt 94 Stunden. Für die Zeit der Schulungsteilnahme leistete die Beklagte die vereinbarte Arbeitsvergütung, wobei sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 16 Wochenstunden zugrunde legte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|