LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.1993
11 TaBV 66/93
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/93

Betriebsrat: Erforderlichkeit und Geeignetheit von Schulungsmaßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 11 TaBV 66/93

DRsp Nr. 2002/8766

Betriebsrat: Erforderlichkeit und Geeignetheit von Schulungsmaßnahmen

1. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG liegt vor, soweit sie Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Als erforderlich ist eine Schulung immer dann anzusehen, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können. 2. Die Teilnahme an einer rhetorischen Schulung kann in der Regel als allgemeinbildende Veranstaltung angesehen werden, der eine gewisse Nützlichkeit zur Interessenwahrung betrieblicher Aufgaben nicht abgesprochen werden kann. Veranstaltungen, die nur der Bildung, nicht aber der Schulung dienen, können bereits begrifflich nicht als Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden. 3. Die Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht dazu bestimmt, Rückstände an Allgemeinwissen von Mitgliedern des Betriebsrates abzubauen, allgemeine staatsbürgerliche Fortbildung zu vermitteln oder gar allgemein eine "intellektuelle Parität" oder Chancengleichheit mit dem Arbeitgeber zu schaffen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Hinweise: