LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.11.1996
3 TaBV 23/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 533
AiB 1998, 695
AuR 1997, 257
BB 1997, 579
BB 1997, 996
CR 1997, 482
EzB BetrVG § 37 Nr. 181
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 49
NZA-RR 1997, 215
ZBVR 1999, 17
ZTR 1997, 238
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 2855/95

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 23/96

DRsp Nr. 2001/14680

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

1. Plant der Arbeitgeber die Einführung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN/ISO 9000-9004, das die Sicherstellung der ständig gleichbleibenden Qualität eines Produktionsprozesses zum Gegenstand hat und die Teilnahme an einem entsprechenden Zertifizierungsverfahren, kann eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern über den Inhalt dieses Systems erforderliche Kenntnisse i.S. von § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln. Gegenstand der Schulung ist die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, das sich insgesamt auf den Produktionsprozess auswirkt und deshalb geeignet ist, Folgen für sämtliche am Produktionsprozess teilnehmenden Mitarbeiter auszulösen.