LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.1990
12 TaBV 26/90
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 93
CR 1991, 416
DB 1990, 2125
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/89

Betriebsrat: Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 12 TaBV 26/90

DRsp Nr. 2001/14597

Betriebsrat: Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Beschlussverfahren

1. a) Auch im Beschlussverfahren sind richterliche Hinweise dann nicht angezeigt, wenn sie dem Antragsteller-Vorbringen erst zur Schlüssigkeit verhelfen. b) Im anwaltlich geführten Beschlussverfahren kann ein Beteiligter mit gerichtlichen Hinweisen nur rechnen, wenn ihm sonst aufgrund eines Versehens oder Übersehens eine falsche rechtliche Beurteilung droht (im Anschluss an BAG Urteil vom 26. Juli 1979 - 3 AZR 652/77). 2. Zur Berechtigung des Betriebsrates, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers mit Honorarzusage einen fachlich ausgewiesenen, von ihm im gebotenen Umfang nach §§ 79 und 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichteten Berater zur Erteilung interessengebundenen aber kompetenten Rats bei der Umsetzung von im Zuge einer größeren EDV-Umstellung erteilten Informationen in eine Betriebsvereinbarung zuzuziehen ("Hilfsfunktion" für die Tätigkeit des Betriebsrates, § 40 Abs. 1 BetrVG).

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 26.02.1992 - 7 ABR 51/90 = DRsp-ROM Nr. 1996/6298 -.

Vorinstanz: ArbG Wetzlar, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/89
Fundstellen
AuR 1991, 93
CR 1991, 416
DB 1990, 2125