LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.1990
5 TaBV 16/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 40 Abs. 1 ; BMTV (Bundesmontagetarifvertrag vom 30. April 1980) §§ 6 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1977
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 128/89

Betriebsrat: Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnort und Sitz des Stammbetrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/90

DRsp Nr. 2002/8951

Betriebsrat: Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnort und Sitz des Stammbetrieb

1. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Sitz des Stammbetriebes (und Betriebsrates) nur insoweit, als der Arbeitgeber auch an die ständig im Stammbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Fahrtkosten zahlt. 2. Das gilt auch dann, wenn er vor seiner Freistellung als Montagearbeitnehmer nach den §§ 6, 7 des Bundesmontagetarifvertrages vom 30.4.1980 entschädigt wurde.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 40 Abs. 1 ; BMTV (Bundesmontagetarifvertrag vom 30. April 1980) §§ 6 7 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 - DRsp-ROM Nr. 1996/6268 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 128/89
Fundstellen
BB 1990, 1977