BAG - Beschluß vom 11.03.1975
1 ABR 77/74
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 2 § 24 Abs. 1 Nr. 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG 1972
BB 1975, 967
DB 1975, 1753
EzA § 24 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 5/74

Betriebsrat: Feststellung der Nichtwählbarkeit, Betriebszugehörigkeit

BAG, Beschluß vom 11.03.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 77/74

DRsp Nr. 2007/24745

Betriebsrat: Feststellung der Nichtwählbarkeit, Betriebszugehörigkeit

»1. Die Stellung eines Antrags nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf Feststellung der Nichtwählbarkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig. 2. Ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zum Stammbetrieb während der Dauer der Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 9 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juni 1971, so ist mangels bestimmter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Stammbetrieb unverändert bleibt und keine Versetzung zu einem anderen, etwa näher bei der Arbeitsgemeinschaft gelegenen Betrieb des Unternehmens vorliegt.«

Normenkette:

BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 2 § 24 Abs. 1 Nr. 6 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Ottow, AP Nr. 1 zu § 24 1972