ArbG Wetzlar, vom 22.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/92
Betriebsrat: gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzungen
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 12 TaBV 203/92
DRsp Nr. 2001/14566
Betriebsrat: gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzungen
Wenn der Betriebsrat wiederholt gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlungen nicht durchführt, kann darin eine grobe und schwerwiegende Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten liegen, die die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats rechtfertigt.