LAG Köln - Urteil vom 08.02.1994
11 Sa 1112/93
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6876/92

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 11 Sa 1112/93

DRsp Nr. 2002/6586

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

1. Dem Betriebsrat sind nach § 102 Abs 1 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d.h., der Arbeitgeber muss neben näheren Informationen über die Personen des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt sowie die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen. 2. Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Hinweise: