LAG Hamm - Urteil vom 05.12.1990
2 Sa 1063/90
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 139
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 733/90

Betriebsrat: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 1063/90

DRsp Nr. 2002/6581

Betriebsrat: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

Teilt ein Arbeitgeber im Fall einer beabsichtigten Kündigung dem Betriebsrat als Kündigungsgrund Minderleistung des Arbeitnehmers und damit zusammenhängende Störungen des Betriebsfriedens mit und verschweigt er, dass der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attestes die Minderleistung als krankheitsbedingt bezeichnet, die Erkrankung auf die konkreten Arbeitsbedingungen zurückzuführen und um einen leichteren Arbeitsplatz gebeten hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Unterrichtung des Betriebsrats bewusst unvollständig und die Anhörung gemäß § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 11.07.1991 - 2 AZR 119/91 - DRsp-ROM Nr. 2001/11960 -.