LAG Berlin - Beschluss vom 06.06.1996
9 TaBV 4/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 84 BV 1441/95

Betriebsrat: Kostenübernahme für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

LAG Berlin, Beschluss vom 06.06.1996 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/95

DRsp Nr. 2001/12140

Betriebsrat: Kostenübernahme für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in der Regel auch die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen; denn die Erlangung von Kenntnissen, die zur Durchführung des BetrVG und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Betriebsrats im Betrieb erforderlich sind, gehört zur Betriebsratstätigkeit, für die der Arbeitgeber die notwendigen Kosten zu tragen hat.2. Da der Betriebsrat weder rechts- noch vermögensfähig ist, muß dieser bei Streitigkeiten über Geschäftsführungskosten seinen Antrag auf die Verpflichtung des Arbeitgebers richten, die Kosten zu übernehmen oder den Betriebsrat von dieser Verbindlichkeit freistellen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt in Berlin ein Warenhaus. Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei ihr gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat.