BAG - Urteil vom 24.04.1975
2 AZR 118/74
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 13 § 15 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 113
AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1976, 26
AuR 1975, 184
BB 1975, 1014
BetrR 1975, 570
DB 1975, 1610
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 8
JuS 1975, 669
MDR 1975, 876
SAE 1977, 3
WM 1975, 1067
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 80/73

Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

BAG, Urteil vom 24.04.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 118/74

DRsp Nr. 2007/24727

Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

»1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in BetrVG § 103 Abs. 1 genannten besonders geschützten Personen ist auch dann zulässig, wenn im Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung bereits rechtskräftig ersetzt worden ist. Der Feststellungsklage fehlt weder das Rechtsschutzinteresse noch steht ihr die Rechtskraft der im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung als negative Prozeßvoraussetzung entgegen. 2. Mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung wird jedoch zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Wegen dieser Präklusionswirkung kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß die unrichtige Entscheidung der Vorfrage nur dann geltend machen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die im Beschlußverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.