BAG - Beschluß vom 20.03.1975
2 ABR 111/74
Normen:
BetrVG § 102 § 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 93
AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1977, 4
BB 1975, 880
DB 1975, 1321
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 7
MDR 1975, 788
SAE 1977, 1
WM 1975, 1047
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 96/73
LAG Düsseldorf, vom 18.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 15/74

Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 20.03.1975 - Aktenzeichen 2 ABR 111/74

DRsp Nr. 2007/24736

Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

»1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden (Bestätigung von BAGE 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972). 2. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt im Regelungsbereich des § 103 BetrVG mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach BetrVG § 103 Abs. 2 einleiten muß. Unentschieden bleibt, ob die Ausschlußfrist durch das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG überhaupt verlängert wird und ob nicht vielmehr dieses Verfahren auf die Ausschlußfrist keinen Einfluß hat mit der Folge, daß der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht innerhalb der Ausschlußfrist gestellt werden müßte.«

Normenkette:

BetrVG § 102 § 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 ;

Hinweise: