LAG Hamm - Urteil vom 12.12.1996
8 Sa 1246/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 56
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4960/95

Betriebsrat: Mängel im Anhörungsverfahren - Auswirkungen auf Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1246/96

DRsp Nr. 2001/5787

Betriebsrat: Mängel im Anhörungsverfahren - Auswirkungen auf Kündigung

Mängel der Beschlussfassung des Betriebsrats im Zuge des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG haben - ohne Rücksicht auf ihre Erkennbarkeit - auf die Wirksamkeit der Kündigung auch dann keinen Einfluss, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist kündigt, nachdem der Betriebsratsvorsitzende ihm gegenüber eine als abschließende Stellungnahme des Betriebsrats bezeichnete Erklärung abgegeben hat (Bestätigung der BAG-Rechtsprechung).

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4960/95
Fundstellen
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 56