LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.1993
5 TaBV 5/93
Normen:
BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 62
AuR 1994, 107
BB 1994, 430
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 13/92

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Arbeitszeit nach bisheriger betrieblicher Übung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/93

DRsp Nr. 2001/14567

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Arbeitszeit nach bisheriger betrieblicher Übung

1. Besteht eine betriebliche Übung darin, Arbeitszeit am Rosenmontag/Faschingsdienstag zu verkürzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Arbeitgeber nunmehr an dem gesamten Tag Arbeitsleistung anordnen will. 2. Die Einigungsstelle hat nicht die Frage der Vergütung der Arbeitnehmer mitzuregeln, wenn sie einen Beschluss über die zeitliche Lage der Arbeitszeit an den genannten Tagen fasst. 3. Auch wenn der Betriebsrat die Einigungsstelle angerufen hat, kann diese einen Spruch fällen, der auf dem Antrag der Gegenseite beruht, nachdem die Anträge des Betriebsrats keine Mehrheit fanden. Hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht, dienen Anträge und Gegenanträge sowie eventuelle Vorschläge des Vorsitzenden dem Erreichen einer sachgerechten Lösung. Diejenige Seite, auf deren Initiative die Einigungsstelle tätig wird, bleibt also nicht "Herr des Verfahrens" in dem Sinne, dass die Einigungsstelle zu beenden sei, wenn die initiierende Seite dies wünscht.

Normenkette:

BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 13/92
Fundstellen
ARST 1994, 62
AuR 1994, 107
BB 1994, 430