LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.1995
4 Sa 911/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1008
LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7892/94

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur Provisionshöhenbestimmung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 911/95

DRsp Nr. 2001/14432

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur Provisionshöhenbestimmung

1. Wird eine zur Ermittlung der Provisionshöhe verwandte feststehende Bezugsgröße - hier: Bildung eines Mittelwertes aus dem Minimum und Maximum einer für den Mitarbeiter geltenden firmeninternen Gehaltsgruppe - durch eine andere Bezugsgröße - hier: Mittelwert aus dem Minimum und Maximum der für den Mitarbeiter geltenden Gehaltsgruppe eines später abgeschlossenen Firmentarifvertrages - ersetzt, stellt dies eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. 2. Die Änderung der vorgehend genannten Bezugsgröße entspricht nicht allein deshalb billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, weil die - niedrigeren - Gehaltsgruppen eines später abgeschlossenen Firmentarifvertrages in Bezug genommen werden. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens sachlicher von dem Abschluss des Firmentarifvertrages unabhängiger Gründe, beispielsweise wirtschaftlicher Art.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte sowohl materiell-rechtlich als auch ohne Zustimmung ihres Gesamtbetriebsrates berechtigt gewesen ist, zu Lasten des Klägers die von ihm verdienten Provisionen durch Änderung der Bezugsgrößen abzusenken.