LAG Berlin - Beschluss vom 22.01.1996
9 TaBV 10/95
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 279
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 16863/95

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehr- bzw. Überarbeit bei Teilzeitarbeit und Tarifvorbehalt

LAG Berlin, Beschluss vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 9 TaBV 10/95

DRsp Nr. 2001/12118

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehr- bzw. Überarbeit bei Teilzeitarbeit und Tarifvorbehalt

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG erfasst auch die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit von Teilzeitarbeit (BAG BB 1991, 2156 - DRsp-ROM Nr. 1996/16037 -.).2. An der Unterscheidung zwischen Mehr- und Überarbeit (Überstunden) ist weiterhin festzuhalten.3. Ob durch eine tarifvertragliche Regelung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Anordnung und Durchführung von Mehr- und Überarbeit verdrängt wird, muß mangels einer eindeutigen Normierung im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei der Antragsgegnerin, der Beteiligten zu 2), aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat in deren ..., in dem etwa 270 Arbeitnehmer tätig sind. Zu ihnen gehören auch Teilzeitkräfte, so die Arbeitnehmerin M. G. mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, die Arbeitnehmerin E. I. mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am letzten Freitag im Monat von 7.30 Uhr bis 12.50 Uhr, die Arbeitnehmerinnen ... und ... mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich.