BAG - Beschluß vom 25.07.1989
1 ABR 46/88
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 1 ; MTV für den hessischen Einzelhandel in der ab dem 01.01.1986 gültigen Fassung § 2 Nr. 2a, Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
DB 1990, 791
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 38
NZA 1989, 979
VersR 1990, 110
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Gießen, vom 01.12.1987vom 25.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 83/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/87

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines rollierenden Freizeitsystems

BAG, Beschluß vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 46/88

DRsp Nr. 2001/5236

Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines rollierenden Freizeitsystems

1. Der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von rollierenden Freizeitsystemen unterliegt auch die Frage, ob Freizeittage, die auf einen Wochenfeiertag fallen würden, auf einen anderen Tag gelegt werden sollen. 2. Zur Ausgestaltung eines rollierenden Freizeitsystems im Einzelhandel gehört auch die Festlegung der Jahres-Soll- und der Jahres- Ist-Arbeitszeit. Urlaubstage sind Teil der effektiven Jahresarbeitszeit (Jahres-Ist-Arbeitszeit).

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TVG § 1 ; MTV für den hessischen Einzelhandel in der ab dem 01.01.1986 gültigen Fassung § 2 Nr. 2a, Nr. 4 Satz 2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Antragstellerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Der weitere Beteiligte ist der im Betrieb der Antragstellerin in Gießen gewählte Betriebsrat. Im Gießener Betrieb findet der Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel (nachfolgend MTV) Anwendung. In der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung lautet § 2 MTV, soweit er für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist:

"Arbeitszeit