BAG - Beschluß vom 27.05.1975
2 ABR 125/74
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 103 BetrVG 1972
DB 1975, 1706
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 9
SAE 1977, 8
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 20/74

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Nachgeschobene Kündigungsgründe

BAG, Beschluß vom 27.05.1975 - Aktenzeichen 2 ABR 125/74

DRsp Nr. 2007/24712

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Nachgeschobene Kündigungsgründe

»1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG sind auch Kündigungsgründe, die sich aus dem Verhalten oder aus Äußerungen des beteiligten Betriebsratsmitgliedes im Beschlußverfahren ergeben können, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zuvor wegen der nachträglich eingetretenen Umstände erneut beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung des beteiligten Betriebsratsmitgliedes beantragt hat (im Anschluß an BAGE 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972). 2. Die erforderliche Vorbehandlung nachgeschobener Kündigungsgründe durch den Betriebsrat wird nicht schon dann überflüssig, wenn der Vorsitzende des Betriebsrates von den neuen Umständen durch seine Teilnahme am Beschlußverfahren erfährt, und der Verfahrensbevollmächtigte, der den Betriebsrat vertritt, im Einvernehmen mit ihm weiterhin beantragt, die vom Arbeitgeber begehrte Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung nicht zu erteilen.«

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 ; BGB § 626 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Dütz, EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 9; Hueck, AP Nr. 4 zu § 103 BetrVG 1972; Rüthers, SAE 1977, 10

Vorinstanz: LAG München, vom 23.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 20/74
Fundstellen
AP Nr. 4 zu § 103 BetrVG 1972