LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.1990
4 TaBV 93/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 34
AuR 1991, 251
BB 1991, 623
DB 1991, 654
LAGE § 118 BetrVG 1972 Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/90

Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 93/90

DRsp Nr. 2001/14464

Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

1. In Tendenzbetrieben besteht bei der Einstellung von Tendenzträgern, die unmittelbar die Tendenz verwirklichen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach der Regelung in § 99 BetrVG in vollem Umfang, soweit es um die Geltendmachung nicht tendenzbedingter Gründe im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG geht. 2. Verweigert in einem solchen Falle der Betriebsrat unter Angabe nicht tendenzbedingter Gründe nach der Regelung in § 99 Abs. 2 Nr. 1 - 6 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung von Tendenzträgern, hat der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 2 BetrVG einzuleiten. 3. Unter den genannten Voraussetzungen steht die Eigenart des Betriebes der Anwendung des § 99 BetrVG nach der Regelung in § 118 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 § 118 Abs. 1 ;

Hinweise: