ArbG Oberhausen, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/90
Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 93/90
DRsp Nr. 2001/14464
Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben
1. In Tendenzbetrieben besteht bei der Einstellung von Tendenzträgern, die unmittelbar die Tendenz verwirklichen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach der Regelung in § 99BetrVG in vollem Umfang, soweit es um die Geltendmachung nicht tendenzbedingter Gründe im Rahmen des § 99 Abs. 2BetrVG geht.2. Verweigert in einem solchen Falle der Betriebsrat unter Angabe nicht tendenzbedingter Gründe nach der Regelung in § 99 Abs. 2 Nr. 1 - 6 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung von Tendenzträgern, hat der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 2BetrVG einzuleiten.3. Unter den genannten Voraussetzungen steht die Eigenart des Betriebes der Anwendung des § 99BetrVG nach der Regelung in § 118 Abs. 1BetrVG nicht entgegen.